FAQ: Produktinformationen und Gesetzgebung
Lagerbedingungen | 16-20 Grad Celsius, relative Luftfeuchtigkeit <50 % Dunkel und ohne Aromastoffe. |
Haltbarkeit nach der Produktion | 24 Monate |
Lichtanforderungen | Dunkel |
Folgen für das Produkt bei Überschreitung des Mindesthaltbarkeitsdatums | Wir können die Produktqualität nicht garantieren, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten wird. |
Wir können die Produktqualität nicht garantieren, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten wird.
Die Liste der Inhaltsstoffe finden Sie auf der Produktseite und in unserer Produktspezifikation. Unsere Produktspezifikation erfolgt in Übereinstimmung mit der EU-Gesetzgebung.
Wir verwenden in unseren Produkten kein Jodsalz.
Die Herkunftsländer der jeweiligen Rohstoffe sind in den Produktspezifikationen angegeben.
Detaillierte Informationen zu ausgewählten Rohstoffen:
Kakaorohstoffe:
Die Definition unseres Lieferanten für Westafrika:
Sierra Leone, Elfenbeinküste, Ghana, Togo, Nigeria, Kamerun, Äquatorialguinea, Gabun, Sao Thomé.
Zucker im Zuckerguss: EU
Zucker in Schokolade: EU/Nicht-EU
Der Großteil des verwendeten Zuckers ist europäischer (EU27) Zucker, dennoch können wir nicht ausschließen, dass auch außereuropäischer Zucker verwendet wird.
Nährwerte finden Sie auf der Produktseite und in unserer Produktspezifikation. Unsere Produktspezifikation erfolgt in Übereinstimmung mit der EU-Gesetzgebung.
Nährwerte werden aus Lieferantendaten berechnet.
Carletti entspricht der dänischen und EU-Gesetzgebung.
Wir bestätigen hiermit, dass die von Carletti A/S hergestellten Produkte der aktuellen EU-Gesetzgebung entsprechen. Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel und Lebensmittel mit ionisierender Strahlung behandelten Zutaten und Richtlinie 1993/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Erstellung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierender Strahlung behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten.
Carletti-Produkte enthalten keine Rohstoffe, die ionisierender Strahlung ausgesetzt waren. Das Produkt selbst wurde keiner ionisierenden Strahlung ausgesetzt.
Nach unserem besten Wissen bestätigen wir hiermit, dass:
- Bei der Herstellung des von Carletti A/S verwendeten Rohmaterials wurde keine Nanotechnologie eingesetzt.
- Nanotechnologie wurde bei der Herstellung von Produkten bei CarlettiA/S nicht eingesetzt
Hiermit bestätigen wir, dass die von Carletti hergestellten Produkte der geltenden EU-Gesetzgebung Verordnung (EG) 2023/915 vom 25. April 2023 und deren Änderungen zur Festlegung von Höchstgehalten für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln entsprechen.
Hiermit bestätigen wir, dass die von Carletti A/S hergestellten Produkte der geltenden EU-Gesetzgebung zu Pestiziden entsprechen, die in der europäischen Lebensmittelgesetzgebung (EG) Nr. 396/2005 und ihren Änderungen festgelegt ist.
Anhand unserer Lieferantenaussagen zum Einsatz von Novel Food können wir nach unserem aktuellen Kenntnisstand bestätigen, dass alle Produkte, die hergestellt und an Sie geliefert werden, den Anforderungen entsprechen
Verordnung (EG) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel
Und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste neuartiger Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel
Anhand unserer Lieferantenerklärungen zum Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bzw. GVO-Derivaten können wir nach unserem derzeitigen Kenntnisstand bestätigen, dass alle Produkte, die hergestellt und an Sie geliefert werden, der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 entsprechen Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel und mit der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung genetisch veränderter Organismen und die Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln, die aus genetisch veränderten Organismen hergestellt werden, und zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG und müssen nicht gekennzeichnet werden.
Bei Änderungen informieren wir Sie selbstverständlich gemäß unserer Mitteilungspflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003.